BFH - Beschluss vom 25.01.2022
XI B 60/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1301
BFH/NV 2022, 827
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1277/19

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenOption zu einer SteuerpflichtKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen XI B 60/20

DRsp Nr. 2022/8099

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Option zu einer Steuerpflicht Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG, der den Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bei Lieferungen von Grundstücken außerhalb von Zwangsversteigerungsverfahren, jedoch nicht dessen Widerruf regelt, einer nachträglichen formwirksamen Optionsausübung auch dann entgegensteht, wenn sie zwischen den Vertragsbeteiligten einvernehmlich erfolgt und keine Gefahr von Steuerausfällen besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.09.2020 – 6 K 1277/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

a) Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.