BFH - Beschluss vom 28.06.2022
XI B 97/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1200
DStR 2022, 1955
DStRE 2022, 1273
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1121/20

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenÜbertragung der Grundsätze des BFH für Bauträger-Fälle auf andere Fallkonstellationen

BFH, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen XI B 97/21

DRsp Nr. 2022/13558

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Übertragung der Grundsätze des BFH für Bauträger-Fälle auf andere Fallkonstellationen

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.09.2019 – V R 13/18 (BFHE 266, 16) nicht nur für Bauträger-Fälle (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gelten, sondern auch für andere Fälle, in denen der Leistende und Leistungsempfänger zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sind, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.11.2021 – 9 K 1121/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet; denn die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2019 – V R 13/18 (BFHE 266, 16) auf Bauträger-Fälle zu begrenzen sind, ist nicht klärungsbedürftig.