BFH - Urteil vom 16.08.2001
V R 59/99
Normen:
UStG (1993) § 3 Abs. 1 ; KO § 47 § 58 Nr. 2 § 127 ;
Fundstellen:
BB 2002, 22
BFH/NV 2002, 293
BFHE 196, 341
BStBl II 2003, 208
DZWIR 2002, 343
KTS 2002, 303
WM 2002, 1605
ZIP 2002, 230
ZInsO 2002, 222
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Grundstückslieferung im Konkurs

BFH, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen V R 59/99

DRsp Nr. 2002/796

Grundstückslieferung im Konkurs

»Die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Lieferung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks im Konkurs durch den Gemeinschuldner nach "Freigabe" durch den Konkursverwalter gehört zu den Massekosten und ist durch Steuerbescheid gegen den Konkursverwalter festzusetzen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 3 Abs. 1 ; KO § 47 § 58 Nr. 2 § 127 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen des Fleischgroßhändlers F. Er bemühte sich erfolglos, ein Geschäftsgrundstück des Gemeinschuldners F zu veräußern, das mit Grundpfandrechten von rd. 1,6 Mio. DM belastet war. Mit Schreiben vom 28. Januar 1993 teilte er dem Gemeinschuldner mit: "... hiermit gebe ich das Objekt ... aus dem Konkursbeschlag frei". Am selben Tag beantragte er beim Grundbuchamt die Löschung des Konkursvermerks.

Darauf veräußerte der Gemeinschuldner das Grundstück für 1 270 000 DM (netto) und wies in dem notariellen Kaufvertrag vom 8. Februar 1993 und in einer außerdem erteilten Rechnung 190 500 DM Umsatzsteuer aus. Die Notarin wurde ermächtigt, mit dem Bruttokaufpreis die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen abzulösen.