BFH - Beschluss vom 09.12.2002
V B 85/02
Normen:
UStG (1993) § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 352

Grundstückslieferung, Verzicht auf Steuerbefreiung?

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen V B 85/02

DRsp Nr. 2003/446

Grundstückslieferung, Verzicht auf Steuerbefreiung?

1. Die Grundsätze für einen Verzicht auf die Steuerfreiheit eines in § 9 Abs. 1 UStG 1993 bezeichneten Umsatzes sind durch die Rspr. geklärt.2. Ob ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit für eine Grundstückslieferung verzichtet, beurteilt sich nach dem gesamten Verhalten des Unternehmers. Es besteht keine Bindung an ein Versäumnisurteil auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt.

Normenkette:

UStG (1993) § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte der E-KG an ihrem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Die E-KG errichtete auf dem Grundstück ein Gebäude, das sie vermietete. Sie wurde zahlungsunfähig. Der Aufenthalt ihres geschäftsführenden Gesellschafters ist unbekannt. Die Klägerin betrieb die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts. Sie erhielt aufgrund ihres Meistgebots von ... DM am 18. Dezember 1998 den Zuschlag und führte die Mietverhältnisse zunächst fort.

Aufgrund eines entsprechenden Versäumnisurteils vom 10. Februar 1999 auf Erteilung einer Rechnung stellte der deswegen bestellte Abwesenheitspfleger am 1. April 1999 eine Rechnung über ... DM und ... DM Umsatzsteuer über den Verkauf des Erbbaurechts aus.

Die Klägerin machte den erwähnten Steuerbetrag als Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 1999 geltend.