FG Niedersachsen - Urteil vom 22.08.2013
16 K 286/12
Normen:
UStG 2005 § 9 Abs. 1 und 3; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 426

Grundstücksumsätze: Option zur Umsatzsteuer nach formeller Bestandskraft

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 16 K 286/12

DRsp Nr. 2014/9063

Grundstücksumsätze: Option zur Umsatzsteuer nach formeller Bestandskraft

Zur USt-Befreiung für Umsätze, die unter das GrEStG fallen gemäß § 4 Nr. 9a UStG. Ein solcher Umsatz kann als steuerpflichtig behandelt werden, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Gemäß § 9 Abs. 3 UStG kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei einem Grundstücksumsatz nur in dem gemäß § 311 Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Kaufvertrag erklärt werden. § 9 UStG enthält keine zeitliche Vorgabe, in der die Optionsausübung stattfinden muss.

Normenkette:

UStG 2005 § 9 Abs. 1 und 3; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb in 2003 das Grundstück Z von einer A-Verwaltungs GmbH. Dieses Grundstücksgeschäft wurde umsatzsteuerpflichtig gestaltet. Der Kläger nahm deshalb den Vorsteuerabzug in 2003 in Anspruch. Im Anschluss verpachtete der Kläger das Grundstück an eine AfA GmbH, die ihrerseits das Grundstück zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendete.

Der Kläger hielt die Geschäftsanteile der AfA GmbH mit der Rechtsfolge, dass ab Verpachtung des Grundstücks eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Kläger und AfA GmbH anzunehmen war. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen.