BGH vom 16.01.1980
IVb ZR 115/78
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 342, 343
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 5

Gültigkeit einer Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder; Einräumung eines eigenen Forderungsrechts zu Gunsten der Kinder; Auslegung einer Scheidungsvereinbarung

BGH, vom 16.01.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 115/78

DRsp Nr. 1994/5175

Gültigkeit einer Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder; Einräumung eines eigenen Forderungsrechts zu Gunsten der Kinder; Auslegung einer Scheidungsvereinbarung

a. Eine Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder setzt als Vertrag zugunsten der Kinder den Willen der Eltern voraus, den im Vergleich bedach- ten Kindern ein eigenes Forderungsrecht einzuräumen. Für einen solchen Willen müssen ausreichende Anhaltspunkte vorliegen. Nicht ausreichend ist ein Vergleichswortlaut, in dem sich ein Elternteil zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Betrages für den Vergleichskontrahenten und einer weiteren Summe für das bei diesem lebende Kind verpflichtet. Diese Vereinbarung stellt nur eine zwischen den Eltern wirkende Regelung über die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dar. b. Eine derartige Scheidungsvereinbarung kann dahin ausgelegt werden, daß der Vater sich mit der Zusage der Unterhaltszahlung für das Kind verpflichtet, den entsprechenden Betrag an die Mutter persönlich zu entrichten, und daß diese dafür ihm gegenüber die Pflicht übernommen hat, ihn insoweit von der Unterhaltspflicht für das bei ihr lebende und von ihr zu versorgende Kind zu befreien.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Hinweise: