BGH vom 29.04.1970
IV ZR 97/69
Normen:
BGB § 1408 ;
Fundstellen:
BGHZ 54, 38, 41
FamRZ 1970, 391
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 2

Gültigkeit von Vereinbarungen im Hinblick auf die bevorstehende Liquidation eines Güterstandes

BGH, vom 29.04.1970 - Aktenzeichen IV ZR 97/69

DRsp Nr. 1994/5810

Gültigkeit von Vereinbarungen im Hinblick auf die bevorstehende Liquidation eines Güterstandes

Eine Vereinbarung, die eine konkrete Einzelregelung für die bevorstehende Liquidation eines Güterstandes enthält, wird gegenstandslos, wenn es nicht zu der ins Auge gefaßten Beendigung des Güterstandes (hier: durch Scheidung der Ehe) kommt. Sie stellt keinen Ehevertrag dar, da es an dem Erfordernis der allgemeinen Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse einer Ehe fehlt.

Normenkette:

BGB § 1408 ;

Hinweise:

Von diesem Erfordernis einer »allgemeinen« Regelung hat der BGH in späteren Entscheidungen (unten LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 3) Abstand genommen und läßt eine Einzelregelung für den Fall einer Scheidung ausreichend sein.

Fundstellen
BGHZ 54, 38, 41
FamRZ 1970, 391
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 2