UStG (1993) § 4 Nr. 14, Nr. 15 lit. a, Nr. 16 lit. d, e;
Fundstellen:
BB 2000, 1982
BFH/NV 2000, 1433
BFHE 191, 463
BStBl II 2000, 554
DB 2000, 2204
DStR 2000, 1649
NJW 2001, 920
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,
Gutachten eines Krankenpflegers für den Medizinischen Dienst
BFH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen V R 72/99
DRsp Nr. 2000/7340
Gutachten eines Krankenpflegers für den Medizinischen Dienst
»Erstellt ein Krankenpfleger im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten, ist die Tätigkeit weder als ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG, noch als Leistung des Medizinischen Dienstes nach § 4 Nr. 15 Buchst. a, noch nach § 4 Nr. 16 Buchst. d oder Buchst. e UStG steuerbefreit.«
Normenkette:
UStG (1993) § 4 Nr. 14, Nr. 15 lit. a, Nr. 16 lit. d, e;
Gründe:
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