FG München, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 14 K 3247/12
DRsp Nr. 2015/18330
Gutglaubensschutz bei der Ausfuhrlieferung
1. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht vorliegt, dem Unternehmer aber Vertrauensschutz zu gewähren ist; denn dieser ist nicht im Festsetzungsverfahren analog § 6a Abs. 4UStG zu prüfen.2. Ist der Lieferer selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außerstande, zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung in Wirklichkeit nicht gegeben waren, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren, ist das nach §§ 163, 227AO bestehende Ermessen der Finanzbehörde auf Null reduziert.3. Wer selbst die Verantwortung und das Risiko für die Ausfuhr zu tragen hatte, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er seinen Verpflichtungen als Ausführer nicht nachkommt.4. Überlässt es der Ausführer seinen Kunden, seine Verpflichtungen im Rahmen des Ausfuhrverfahrens zu erfüllen, indem er ihnen die Ware im Inland zur Ausfuhr sowie die Einheitspapiere überlässt, so handeln diese als seine Erfüllungsgehilfen mit der Folge, dass er sich deren Bösgläubigkeit zurechnen lassen muss.