FG Köln - Urteil vom 06.12.2006
4 K 1354/02
Normen:
UStG 1998 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; UStDV § 31 Abs. 1 Satz 2 ; EWG 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 491

Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

FG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 1354/02

DRsp Nr. 2007/4686

Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

1. Nach Auffassung des EuGH ist ein Umsatz, der seitens des Verkäufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, als Lieferung i.S. der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Richtlinie EWG 77/388/EWG anzusehen. Diese Auslegung ist auch für das nationale Recht in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG maßgeblich. 2. Eine "Anschrift" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG (1998) verlangt, dass unter dem angegebenen Firmensitz wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird. Ein "Scheinsitz" liegt vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, noch Behördenkontakte, noch Zahlungsverkehr stattfindet. 3. Die Richtigkeit der Anschrift muss sowohl bei Ausführung der Leistung als auch bei Rechnungsausstellung zutreffend sein. 4. Das Fehlen einer Rechnungsanschrift ist unbeachtlich, wenn es sich um einen Erwerber handelt, der alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht mit einem "missing trader" getätigt werden und er von dessen Betrug nicht wusste und nichts hätte wissen müssen.

Normenkette:

UStG 1998 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; UStDV § 31 Abs. 1 Satz 2 ; EWG 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nach einer außergerichtlichen Einigung für das Kalenderjahr 1997 über die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen X und T.