Streitig ist, ob § 27 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 dem Unternehmer ein Wahlrecht einräumt, Vorsteuerbeträge abweichend von § 15 Abs. 1b Satz 2 UStG zu 100 vom Hundert abzuziehen.
Der Kläger war als selbständiger Handelsvertreter tätig. Hierzu nutzte er einen Personenkraftwagen, der ihm - im Rahmen eines Leasingverhältnisses - seit Dezember 2000 überlassen wurde. Für die Nutzung des Fahrzeugs wurde dem Kläger die Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum 2001 mit insgesamt 2.866,08 DM und für den Besteuerungszeitraum 2002 mit insgesamt 1.397,07 Euro berechnet.
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