FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.06.2008
12 K 372/04
Normen:
UStG (2003) § 15 Abs. 1b S. 2 ; UStG (2003) § 27 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1413

Hälftiger Vorsteuerabzug bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 12 K 372/04

DRsp Nr. 2008/13780

Hälftiger Vorsteuerabzug bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen

Das Wahlrecht, die auf die Miete oder den Betrieb unternehmerisch genutzter Fahrzeuge entfallende Umsatzsteuer zur Abgeltung der privaten Nutzung hälftig oder in voller Höhe als Vorsteuer geltend zu machen, bestand lediglich für die Zeit vor dem 5. März 2000 und nach dem 31. Dezember 2002.

Normenkette:

UStG (2003) § 15 Abs. 1b S. 2 ; UStG (2003) § 27 Abs. 5 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 27 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 dem Unternehmer ein Wahlrecht einräumt, Vorsteuerbeträge abweichend von § 15 Abs. 1b Satz 2 UStG zu 100 vom Hundert abzuziehen.

Der Kläger war als selbständiger Handelsvertreter tätig. Hierzu nutzte er einen Personenkraftwagen, der ihm - im Rahmen eines Leasingverhältnisses - seit Dezember 2000 überlassen wurde. Für die Nutzung des Fahrzeugs wurde dem Kläger die Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum 2001 mit insgesamt 2.866,08 DM und für den Besteuerungszeitraum 2002 mit insgesamt 1.397,07 Euro berechnet.