Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der als Angestellter bei einer Versicherung tätig war, veräußerte mit Kaufvertrag vom 3. Juni 1976 seinen PKW an Herrn A, den Inhaber eines Handelsunternehmens. In dem von A mit Schreibmaschine geschriebenen und von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Kaufvertrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 1.278,20 DM ausgewiesen. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hiervon Kenntnis erlangt hatte, erließ er gegen den Kläger einen auf § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) gestützten Umsatzsteuerbescheid 1976 über 1.278,20 DM.
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