FG Köln - Urteil vom 31.08.2000
15 K 12/95
Normen:
AO 1977 § 191 Abs. 1 ; AO 1977 § 168 S 2; AO 1977 § 69 ; AO 1977 § 34 Abs. 1 ; BGB § 226 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 54

Haftung - Ermessensausübung, wenn das Finanzamt selbst die Entstehung von aufrechenbaren Gegenansprüchen verhindert

FG Köln, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 15 K 12/95

DRsp Nr. 2001/1900

Haftung - Ermessensausübung, wenn das Finanzamt selbst die Entstehung von aufrechenbaren Gegenansprüchen verhindert

Bei der Ausübung des ihm eingeräumten Entschließungsermessens hat das Finanzamt zu berücksichtigen, ob es selbst das Entstehen aufrechenbarer Gegenansprüche treuwidrig vereitelt. Das Finanzamt handelt treuwidrig, wenn es einerseits seine Zustimmung zu den angegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen gem. § 168 S. 2 AO verweigert, andererseits aber auch keine von den Voranmeldungen abweichenden Umsatzsteuerfestsetzungen erlässt. Das Gericht kann im Verfahren über die Anfechtung eines Haftungsbescheides wegen der fehlenden Befugnis, die Zustimmung gem. § 168 S. 2 AO zu erteilen, nicht die Fälligkeit der vermeintlichen Gegenforderung aus den geltend gemachten Umsatzsteuerguthaben und damit den Wegfall des Haftungstatbestandes herbeiführen.

Normenkette:

AO 1977 § 191 Abs. 1 ; AO 1977 § 168 S 2; AO 1977 § 69 ; AO 1977 § 34 Abs. 1 ; BGB § 226 ; BGB § 387 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte den Kläger als Geschäftsführer einer GmbH für offene Lohnsteuer der A. GmbH & Co KG (folgend nur: A. KG) in Anspruch nimmt.