FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 20.09.2001
1 K 115/00
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO § 191 Abs. 3 S. 4 ; BGB § 705 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ; Sechste RL 77/388/EWG Art. 4 ; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Haftung der BGB-Gesellschafter für unberechtigte Vorsteuerabzugsbeträge der Gesellschaft; Vorsteuerabzugsberechtigung für vorbereitende Eingangsumsätze zur Aufnahme einer Betätigung im Wirtschaftsverkehr außer in Missbrauchsfällen; Haftung für Umsatzsteuer

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 115/00

DRsp Nr. 2002/1184

Haftung der BGB -Gesellschafter für unberechtigte Vorsteuerabzugsbeträge der Gesellschaft; Vorsteuerabzugsberechtigung für vorbereitende Eingangsumsätze zur Aufnahme einer Betätigung im Wirtschaftsverkehr außer in Missbrauchsfällen; Haftung für Umsatzsteuer

1. Die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) haften für zu Unrecht in Anspruch genommene Vorsteuerbeträge der Gesellschaft. Einer entsprechenden vorherigen Steuerfestsetzung gegenüber der GbR bedarf es nicht. 2. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH zur RL 77/388/EWG, wer eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Darunter fallen auch auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichtete Vorbereitungshandlungen einer GbR, so dass ihr die Vorsteuerberechtigung auch dann erhalten bleibt, wenn sich eine geplante wirtschaftliche Betätigung nicht realisieren lässt. 3. Etwas Anderes gilt nur, wenn sich die Eingangsumsätze der Gesellschaft als missbräuchlich darstellen, weil sich eine ernsthaft beabsichtigte nachhaltige Erzielung von Einnahmen im Wirtschaftsverkehr nicht erkennen lässt. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO § 191 Abs. 3 S. 4 ; BGB § 705 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ; Sechste RL 77/388/EWG Art. 4 ; UStG § Abs. ;