Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden Elternteils auf Barunterhalt
BGH, Urteil vom 28.01.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 573/80
DRsp Nr. 1994/5073
Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden Elternteils auf Barunterhalt
1. Eltern haften ihrem gemeinschaftlichen Kind nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner für den Unterhalt. 2. a. Das staatliche Kindergeld gebührt nicht dem Kind, sondern den Unterhaltsschuldnern. b. Wird es an einen unterhaltspflichtigen Elternteil ausbezahlt, steht dem anderen ein anteiliger Ausgleichsanspruch zu.3. Beruft sich der barunterhaltspflichtige Elternteil darauf, daß der das Kind betreuende Elternteil zum Barunterhalt beizusteuern habe, trägt er die Beweislast dafür, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils seine Inanspruchnahme auf Barunterhalt rechtfertigen.