BFH - Urteil vom 12.08.2009
XI R 4/08
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 4; AO § 34; AO § 35; AO § 69;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6517/03

Haftung der GmbH-Geschäftsführer für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten i.R.d. Umsatzsteuerklärung; Erfordernis einer Berichtigung der Bemessungsgrundlage für einen ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz wegen Uneinbringlichkeit der Forderung; Feststellungslast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der Uneinbringlichkeit

BFH, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen XI R 4/08

DRsp Nr. 2010/2005

Haftung der GmbH-Geschäftsführer für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten i.R.d. Umsatzsteuerklärung; Erfordernis einer Berichtigung der Bemessungsgrundlage für einen ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz wegen Uneinbringlichkeit der Forderung; Feststellungslast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der Uneinbringlichkeit

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 4; AO § 34; AO § 35; AO § 69;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) und ihr inzwischen verstorbener Vater bzw. Ehemann (im Folgenden: E), waren Gesellschafter der früheren B-GmbH (im Folgenden: GmbH). Die Klägerin zu 2. und E, dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu 1. ist, waren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer.