BFH - Urteil vom 25.11.2015
V R 65/14
Normen:
UStG § 13c;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 796/11

Haftung der kontoführenden Bank für Umsatzsteuerschulden aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen V R 65/14

DRsp Nr. 2016/6982

Haftung der kontoführenden Bank für Umsatzsteuerschulden aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung

NV: Wird im Rahmen einer stillen Zession ein Betrag zugunsten einer Bank auf einem im debitorisch geführten Kontokorrentkonto gutgeschrieben, liegt die für die Haftung nach § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung durch die Bank als Zessionar jedenfalls dann vor, wenn der Bankkunde (Zedent) damit Verbindlichkeiten der Bank tilgt, die durch die zu ihren Gunsten bestehende Abtretung gesichert werden.

1. Die Haftung nach § 13c UStG verstößt weder gegen höherrangiges Recht, noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze. Die Vorschrift entspricht dem Unionsrecht und ist auch im Falle einer stillen Zession anzuwenden. 2. Die für die Haftung gem. § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung ist auch dann gegeben, wenn der Zedent die ihm im Rahmen einer geduldeten Überziehung eingeräumte Verfügungsmacht benutzt und seine Verbindlichkeiten bei der Bank getilgt hat, die durch die zu Gunsten der Bank bestehende Abtretung gesichert wurden. Selbst wenn es noch nicht durch die Verbuchung auf einem rein debitorisch geführten Kontokorrentkonto zu einer Schuldentilgung und damit zu einer Vereinnahmung durch die Bank gekommen ist, so jedenfalls durch die Verfügung von diesem Konto zu Gunsten der Bank.

Tenor