FG Köln - Urteil vom 13.03.2019
9 K 2216/15
Normen:
UStG § 13c Abs. 1 S. 1; UStG § 13c Abs. 2 S. 1-2;

Haftung des Abtretungsempfängers für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer; Abtretung von Forderungen aus Umsätzen durch eine Globalzession

FG Köln, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 9 K 2216/15

DRsp Nr. 2020/6820

Haftung des Abtretungsempfängers für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer; Abtretung von Forderungen aus Umsätzen durch eine Globalzession

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 13c Abs. 1 S. 1; UStG § 13c Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der W AG (D). In dieser Eigenschaft klagt sie gegen einen gegenüber der W ergangenen Haftungsbescheid nach § 13c UStG.

Die A GmbH & Co KG (KG) hatte im Rahmen einer mit der W bestehenden Geschäftsbeziehung nach den unwidersprochenen Angaben in der Einspruchsentscheidung am ...03.2004 eine Globalzession an die W ausgesprochen. Außerdem hat die KG mit einem Sicherheitenpoolvertrag vom ...11.2004 sämtliche bestehenden und zukünftigen Forderungen an ein Bankenkonsortium abgetreten, dem die W zu 22,28% angehörte (Nr. II.6, III.1 Sicherheitenpoolvertrag).