BFH - Urteil vom 16.12.2015
XI R 28/13
Normen:
UStG § 13c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; MwStSystRL Art. 193, Art. 205; AO § 44, § 48 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 252, 500
BStBl II 2018, 365
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3142/10

Haftung des Abtretungsempfängers für die Umsatzsteuer bei einem Forderungskauf im Rahmen des sog. echten Factorings

BFH, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen XI R 28/13

DRsp Nr. 2016/4706

Haftung des Abtretungsempfängers für die Umsatzsteuer bei einem Forderungskauf im Rahmen des sog. echten Factorings

Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG ist nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 20. März 2013 14 K 3142/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; MwStSystRL Art. 193, Art. 205; AO § 44, § 48 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die in der Schweiz ansässige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A, die gleichfalls in der Schweiz ansässig war.