FG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2012
5 K 2914/11 H(U)
Normen:
UStG § 13 c; AO § 191 Abs. 1; InsO § 129;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 548

Haftung des Abtretungsempfängers gem. § 13 c UStG - Anfechtung der Forderungsabtretung durch Insolvenzverwalter

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 5 K 2914/11 H(U)

DRsp Nr. 2012/18475

Haftung des Abtretungsempfängers gem. § 13 c UStG - Anfechtung der Forderungsabtretung durch Insolvenzverwalter

Die für den Erlass eines auf § 13 c UStG gestützten Haftungsbescheides gegenüber dem Abtretungsempfänger des Umsatzsteuerschuldners notwendige Vereinnahmung der Forderung auf Seiten des Zessionars entfällt nicht mit der Anfechtung der Forderungsabtretung durch den Insolvenzverwalter, da durch die Anfechtung lediglich ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs begründet wird. Wenn und soweit die infolge der Abtretung vereinnahmten Beträge vom Abtretungsempfänger an den Steuerpflichtigen - oder im Falle der Insolvenz an den Insolvenzverwalter - zurückerstattet werden, beschränkt sich die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene Umsatzsteuer (so auch UStAE Abschn. 13c.1., Abs. 29 Satz 1). Eine weitere Minderung der Haftungsforderung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der einbehaltene Restbetrag der vom Abtretungsempfänger andernfalls zu beanspruchenden Insolvenzquote entspricht. Der Haftungsbescheid gemäß § 13 c UStG ist eine gesetzlich gebundene Entscheidung, für deren Rechtmäßigkeit die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sind.

Tenor