FG Nürnberg - Urteil vom 03.07.2019
5 K 827/16
Normen:
AO § 34; AO § 69; AO § 191 Abs. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b); UStG § 6a; UStG § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 18;

Haftung des ehemaligen Geschäftsführers wegen zumindest grobfahrlässiger Pflichtverletzungen für Umsatzsteuerrückstände und steuerlichen Nebenleistungen; Zu Unrecht erklärte steuerfreie Lieferungen; Innergemeinschaftliche Lieferungen von Pkws

FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 5 K 827/16

DRsp Nr. 2020/1260

Haftung des ehemaligen Geschäftsführers wegen zumindest grobfahrlässiger Pflichtverletzungen für Umsatzsteuerrückstände und steuerlichen Nebenleistungen; Zu Unrecht erklärte steuerfreie Lieferungen; Innergemeinschaftliche Lieferungen von Pkws

Tenor

1.

Der Haftungsbescheid vom 07.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2016, diese in Gestalt der geänderten Haftungsbescheide vom 27.10.2016 und vom 04.03.2019 wird dahin geändert, dass die Haftung für Umsatzsteuer 2005 aufgehoben sowie die Haftung wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 2005 auf 13.222 € und die Haftung wegen Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2005 auf 700 € begrenzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/15 und der Beklagte zu 14/15 zu tragen.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

AO § 34; AO § 69; AO § 191 Abs. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b); UStG § 6a; UStG § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 18;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht gemäß §§ 34, 69, 191 Abs. 1 Satz 1 AO als ehemaliger Geschäftsführer der Firma B wegen zumindest grobfahrlässiger Pflichtverletzungen für deren Umsatzsteuerrückstände und steuerlichen Nebenleistungen hierzu haftet.