Streitig ist, inwieweit die Klägerin als Erwerberin eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung für Umsatzsteuer (USt) im Abzugsverfahren haftet, weil der Veräußerer nachträglich zur regelmäßigen Versteuerung des Grundstücksumsatzes optiert hat.
J.S. war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er eine Fabrikhalle zum Zweck der gewerblichen Vermietung bauen wollte. Mit dem Bau wurde 1990 begonnen. Er wurde bis 1992 weitergeführt, die Fabrikhalle wurde jedoch aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht fertiggestellt, sondern verblieb im Zustand des Rohbaus. In dem von den Gläubigem von J.S. betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren wurde das Grundstück mit teilfertiggestellter Fabrikhalle am 17. Mai 1994 der Klägerin zum Meistgebot von 575.000 DM zugeschlagen.
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