FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.05.2008
1 K 205/04
Normen:
AO § 71 ; AO § 34 Abs. 1 ; AO § 35 ; AO § 370 Abs. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH für von dieser im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells als Missing Trader begangene Steuerhinterziehung; Begrenzung der Haftung auf den Steuerschaden; Höhe des Steuerschadens bei Insolvenz des Rechnungsempfängers

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 205/04

DRsp Nr. 2008/16334

Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH für von dieser im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells als Missing Trader begangene Steuerhinterziehung; Begrenzung der Haftung auf den Steuerschaden; Höhe des Steuerschadens bei Insolvenz des Rechnungsempfängers

Abweichend von dem Haftungsbescheid und der Zahlungsaufforderung vom ... Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Februar 2004 wird die Haftungssumme auf 58.552,99 DM (= 29.937,67 EUR) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt bis zur mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2008 6.721.805,86 EUR, danach 2.414.301,70 EUR. 1. Den faktischen Geschäftsführer einer GmbH treffen als Verfügungsberechtigten die gleichen Pflichten wie ihren gesetzlichen Vertreter.