FG Hamburg - Beschluss vom 07.08.2015
4 V 80/15
Normen:
FGO § 69; AO § 191; AO § 69; AO § 34; AO § 37; UStG § 21 Abs. 2; ZK Art 222;

Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld

FG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015 - Aktenzeichen 4 V 80/15

DRsp Nr. 2015/18304

Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld

1. Auflagen zu einer Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs (Art. 222 ff. ZK) sind eine steuerliche Pflicht im Sinne von § 69 AO. 2. Informationspflichten hinsichtlich der Umstände, die für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs relevant sind, bestehen nicht nur unterhalb der Schwelle der Sachverhalte, die Insolvenzantragspflichten begründen, sondern auch schon zu einem Zeitpunkt, bevor eine Verpflichtung zur Einreichung eines Insolvenzantrags besteht. 3. Geschäftsführer handeln grob fahrlässig, wenn sie das Aufschubkonto in Anspruch nehmen und die Zahlung der Einfuhrabgaben bei Fälligkeit davon abhängt, dass ein Investor die in einem Letter of Intent (insoweit unverbindlich) in Aussicht gestellte Liquidität tatsächlich bereitstellt. Ob der Geschäftsführer an den Verhandlungen mit dem Investor beteiligt war, ist ohne Belang. 4. Ein Geschäftsführer verstößt auch gegen die Mittelvorsorgepflicht, wenn er in Zeiten der Krise der Steuerschuldnerin die Erfüllung der Steuerschuld von Umständen abhängig macht, die er nicht beeinflussen kann.