FG München - Urteil vom 05.05.2009
14 K 4844/06
Normen:
AO § 69; AO § 34; AO § 37; AO § 149; UStG § 18;

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

FG München, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 14 K 4844/06

DRsp Nr. 2009/22922

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

1. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. BFH v. 23.3.1993, VII R 38/92, BFH/NV 1994, 71). Bis zu seinem Rücktritt bleibt er für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich. 2. Der Kläger kann gegen die Inhaftungnahme auch nicht vorbringen, dass er die Bedeutung seiner Unterschrift unter die von ihm unterzeichneten Verträge möglicherweise wegen Sprachschwierigkeiten nicht kannte und sich deswegen seiner Pflichten nicht bewusst war. 3. Zu Recht hat das FA im Streitfall den Kläger auch nach § 71 AO in Haftung genommen. Nach dieser Vorschrift haftet für verkürzte Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

1. Unter Änderung des Haftungsbescheids vom 28. November 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 05. Dezember 2006 werden die Haftungsforderungen für Säumniszuschläge von 19.765 EUR aufgehoben und die Haftungsschuld auf 73.260,63 EUR herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.