BFH - Urteil vom 16.12.2010
V R 40/08
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 28a Abs. 1 Buchst. a; UStG § 1a Abs. 1; UStG § 3d S. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 34; AO § 35; AO § 69;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2162/06

Haftung des Geschäftsführers für die Umsatzsteuerschuld aufgrund nicht bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung beim innergemeinschaftlichen Erwerb; Bestimmung des Ortes eines innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Erwerb von Gegenständen in Österreich unter Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

BFH, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen V R 40/08

DRsp Nr. 2011/10748

Haftung des Geschäftsführers für die Umsatzsteuerschuld aufgrund nicht bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung beim innergemeinschaftlichen Erwerb; Bestimmung des Ortes eines innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Erwerb von Gegenständen in Österreich unter Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

NV: Verwendet ein Unternehmer nach § 3d Satz 2 UStG bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so steht ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 28a Abs. 1 Buchst. a; UStG § 1a Abs. 1; UStG § 3d S. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 34; AO § 35; AO § 69;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren darüber, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) als Geschäftsführer der E-GmbH (GmbH) gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) für deren Umsatzsteuerschulden aus den Streitjahren (2000 bis 2004) haftet.

Der in Italien ansässige Kläger errichtete als Alleingesellschafter die GmbH mit notarieller Urkunde vom 24. August 2000 mit Sitz in A.