FG Nürnberg - Urteil vom 28.03.2000
II 323/99
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ;

Haftung des Gesellschafters einer GbR für Umsatzsteuerschulden

FG Nürnberg, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen II 323/99

DRsp Nr. 2001/2396

Haftung des Gesellschafters einer GbR für Umsatzsteuerschulden

War der Gesellschafter einer GbR am rechtsgeschäftlichen Handeln der Gesellschaft, welches steuerliche Folgen nach sich zieht, beteiligt, dann haftet er auch der Finanzbehörde gegenüber für die sich daraus ergebende Steuerschuld. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter nur als Strohmann eingesetzt war.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Gesellschafter der ... in Haftung genommen werden kann.

Der Kläger war an der inzwischen aufgelösten ... beteiligt. Mit notariellem Kaufvertrag URNr. ... vom 16. 1. 1992 erwarb der Kläger den 87,52/1.000 Miteigentumsanteil seines Vaters an dem Grundstück ... verbunden mit dem Sondereigentum an Büro- und Ladenräumen Nr. E 1a samt Kellerraum lt. Aufteilungsplan vom 11. 9. 1986 und Sondernutzungsrecht an den Kfz-Stellplätzen Nr. 30 und 31.