Haftung des Leistungsempfängers nach § 55 UStDV 1993
FG Köln, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 10 K 616/03
DRsp Nr. 2008/11702
Haftung des Leistungsempfängers nach § 55UStDV 1993
1. Die Regelung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht für die Umsätze eines nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmens sowie einer diesbezüglichen Haftung des Leistungsempfängers für die einzubehaltende und abzuführende Steuer durch die §§ 51, 54 und 55UStDV ist durch die Ermächtigung in § 18 Abs. 8 Satz 1 und 2 UStG vollumfänglich gedeckt.2. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer i.S. der §§ 51 ff. UStDV ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3UStG bezeichneten Gebiete eine Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. § 3aUStG und die Rechtsprechung zu § 18 Abs. 9UStG stehen der Rechtsverbindlichkeit dieser Legaldefinition nicht entgegen.3. Eine Zweigniederlassung i.S. des § 51UStDV kann auch ohne tatsächliche Eintragung in das Handelsregister vorliegen.4. Für den Erlass eines Haftungsbescheids ist das FA zuständig, an das der Leistungsempfänger die Steuer abzuführen hat.