FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.08.2011
9 K 1168/11
Normen:
UStG § 13c; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; InsO § 49; InsO § 50; InsO § 55 Abs. 2; InsO § 166; InsO § 171 Abs. 2 S. 3; AO § 191; BGB § 168; BGB § 184;

Haftung des Sicherungsnehmers für Umsatzsteuerschulden bei Sicherungsabtretung und Einziehung der Forderungen durch einen sog. schwachen Insolvenzverwalter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 9 K 1168/11

DRsp Nr. 2012/15862

Haftung des Sicherungsnehmers für Umsatzsteuerschulden bei Sicherungsabtretung und Einziehung der Forderungen durch einen sog. „schwachen” Insolvenzverwalter

1. Die Haftung für die Umsatzsteuer bei der Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 13c UStG kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Abtretung auf den Nettobetrag beschränkt wird. 2. Der Zessionar haftet für die an ihn zur Sicherung abgetretenen Forderungen auch dann, wenn diese durch den vorläufigen sog. „schwachen” Insolvenzverwalter eingezogen werden. 3. Bei der Umsatzsteuer handelte es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, wenn der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vollständig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen sog. „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter verwirklicht worden ist. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13c; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; InsO § 49; InsO § 50; InsO § 55 Abs. 2; InsO § 166; InsO § 171 Abs. 2 S. 3; AO § 191; BGB § 168; BGB § 184;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin gemäß § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsatzsteuerschulden der Firma … GmbH (GmbH) haftet.