OLG Hamm - Urteil vom 30.04.2019
25 U 18/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; UStG § 24;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 110 O 57/17

Haftung des Steuerberaters bei steuerlicher Beratung über die Zusammenarbeit zweier Landwirte

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 25 U 18/18

DRsp Nr. 2019/16265

Haftung des Steuerberaters bei steuerlicher Beratung über die Zusammenarbeit zweier Landwirte

1. Ein Steuerberater, der Mandanten hinsichtlich steuerlicher Gestaltungen (hier: Zusammenarbeit zweier Landwirte im Hinblick auf den Übergang einer Milchquote von dem einen auf den anderen) berät, hat für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen und sich daher durch Lektüre der zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu informieren. Dies setzt zumindest auch die Kenntnis der im Bundessteuerblatt und in den gängigen Fachzeitschriften veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhof und er im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Erlasse der Finanzverwaltung voraus. 2. Gibt es zu bestimmten Problemen oder vergleichsweise neuen gesetzlichen Regelungen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so hat der Steuerberater seine Informationspflicht auf die Auswertung der veröffentlichten finanzgerichtlichen Urteile und von Standardkommentaren auszudehnen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 16.05.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: