Auf die Berufung der Beklagten hin wird das am 13.01.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln –
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens beim EUGH - C- 534/11 Urteil vom 15.11.2012 - sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt die Klägerin. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung ihrer Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag in Anspruch mit der Begründung, dass sie von dem Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Verpachtung eines Gastronomiehausbootes, genannt „A“, im Jahre 2000 steuerlich falsch beraten worden sei.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|