OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2008
I-23 U 158/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 S. 1; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.10.2007

Haftung des Steuerberaters wegen unrichtiger Beratung hinsichtlich der bei Übertragung eines bebauten Grundstücks anfallenden Umsatzsteuer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen I-23 U 158/07

DRsp Nr. 2009/24005

Haftung des Steuerberaters wegen unrichtiger Beratung hinsichtlich der bei Übertragung eines bebauten Grundstücks anfallenden Umsatzsteuer

1. Ein Steuerberater ist verpflichtet, einen Bauträger darüber beraten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Bauleistungen dann keine Bestandteile der gem. § 4 Nr. 9a lit. a UStG steuerfreien Grundstückslieferung sind, wenn die Grundstückslieferung und die Bauleistung von verschiedenen Rechtspersonen erbracht werden. 2. Hätte die Möglichkeit bestanden, die Endlieferung des Grundstücks und die Erbringung der Bauleistung in einer Hand zu bündeln (hier: bejaht), so ist davon auszugehen, dass der Mandant des Steuerberaters sich beratungsgerecht verhalten hätte und der Anfall der Umsatzsteuer vermieden worden wäre.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 17.10.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101.142,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.000 Euro seit dem 13.3.2007, aus weiteren 7.658,69 Euro seit dem 30.6.2007, aus weiteren 73.286,24 Euro seit dem 25.1.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Beklagten zur Last.