FG Hessen - Beschluss vom 17.05.2013
1 V 337/13
Normen:
AO § 191; AO § 69; AO § 34; UStG § 4 Nr. 9b;

Haftung des technischen Geschäftsführers bei Geldspielautomatenumsätzen

FG Hessen, Beschluss vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 1 V 337/13

DRsp Nr. 2013/14786

Haftung des technischen Geschäftsführers bei Geldspielautomatenumsätzen

1. Bei Nichtvorliegen einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern obliegt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten allen Geschäftsführern ohne Rücksicht darauf ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können. 2. Ein technischer Geschäftsführer, dem konkrete Überprüfungen hinsichtlich der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen der Gesellschaft, nicht ermöglicht werden, muss zur Vermeidung von Haftungsrisiken sein Amt unverzüglich niederlegen. 3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheide wegen der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer bei Geldspielautomatenumsätzen liegen nicht bereits deshalb vor, weil ein anderes Finanzgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt hat und der Generalanwalt des EuGH eine abweichende Meinung vertritt; wenn andererseits die Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielautomaten nach § 4 Nr. 9b UStG und ein fehlender Verstoß gegen europäisches Recht sowie das Grundgesetz nach der Rechtsprechung geklärt ist.