BFH - Urteil vom 12.06.2018
VII R 2/17
Normen:
BGB § 26 Abs. 1; AO § 34 Abs. 1, §§ 51 ff., § 69, § 149, § 191 Abs. 1 Satz 1; KStG § 31 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 1, Abs. 3; InsO § 38, § 300;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 6
HFR 2019, 95
ZInsO 2018, 2827
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1072/14

Haftung des Vorstands eines Vereins für Körperschaft- und Umsatzsteuerschulden

BFH, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen VII R 2/17

DRsp Nr. 2018/16943

Haftung des Vorstands eines Vereins für Körperschaft- und Umsatzsteuerschulden

1. NV: Die Pflicht des Vereinsvorstands zur Abgabe korrekter Steuererklärungen besteht auch vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit. 2. NV: Der Vorstand hat die fortlaufende Pflicht, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) zu überprüfen. 3. NV: Eine nur (möglicherweise) bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners muss das FA im Rahmen der Ermessensausübung bei Erlass des Haftungsbescheids nicht berücksichtigen. 4. NV: In welchem Umfang die Haftungsschuld von der Restschuldbefreiung erfasst wird, ist erst nach dem Beschluss über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 4 InsO) zu klären.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2016 2 K 1072/14 geändert.

Der Haftungsbescheid vom 14. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit die Klägerin als Haftende für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2006 in Anspruch genommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 77 % und das Finanzamt 23 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 26 Abs. 1; AO § 34 Abs. 1, §§ 51 ff., § 69, § 149, § 191 Abs. 1 Satz 1; KStG § 31 Abs. 1;