BFH - Urteil vom 03.06.2009
XI R 57/07
Normen:
UStG § 13c Abs. 1 S. 1; 2005 ; UStG § 27 Abs. 7 S. 1; BGB § 398 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2219/06 961

Haftung einer Bank als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG 2005) i.V.m. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer; Anwendung des § 13c UStG auf abgetretene, gepfändete oder verpfändete Forderungen

BFH, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen XI R 57/07

DRsp Nr. 2009/23380

Haftung einer Bank als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG 2005) i.V.m. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer; Anwendung des § 13c UStG auf abgetretene, gepfändete oder verpfändete Forderungen

Eine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem 8. November 2003 abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).

Normenkette:

UStG § 13c Abs. 1 S. 1; 2005 ; UStG § 27 Abs. 7 S. 1; BGB § 398 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für Umsatzsteuerschulden einer GmbH nach § 13c des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) haftet.

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, führte für die F-GmbH ein Girokonto, auf dem eine Kreditlinie in Höhe von 170 000 DM eingeräumt war. Zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin trat die F-GmbH der Klägerin am 16. Juli 1993 ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus Mietverträgen im Rahmen einer Globalzession ab.