Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. mit § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsatzsteuerschulden der Z-GmbH (vormals: A-GmbH) haftet.
Die Klägerin ist eine Bank, bei der die A-GmbH ihr Geschäftskonto eingerichtet hatte. Die A-GmbH war seit 1997 im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung von Verfahren und Systemen zur Nutzung digitaler Informationen tätig Die Umsatzsteuer berechnete sie, obwohl keine Gestattung des Beklagten nach § 20 UStG vorlag, jedenfalls teilweise nach vereinnahmten Entgelten.
Die Klägerin hatte der A-GmbH auf dem Kontokorrentkonto eine Kreditlinie in Höhe von € eingeräumt. Mit Globalzessionsvertrag vom 28. November 2003 trat die A-GmbH zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen sämtliche Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z an die Klägerin ab.
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