FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.03.2008
1 K 437/05
Normen:
UStG (1999, i.d.F. des StÄndG 2003) § 25d ;

Haftung einer GmbH gem. § 25d UStG für bar entrichtete Umsatzsteuern einer vorangegangenen Lieferung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 437/05

DRsp Nr. 2008/16413

Haftung einer GmbH gem. § 25d UStG für bar entrichtete Umsatzsteuern einer vorangegangenen Lieferung

Eine GmbH haftet gem. § 25d UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 für die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer aus dem als vorangegangene Lieferung anzusehenden Kauf von zehn Lkw, wenn wegen des zielgerichteten Zusammenwirkens der leistenden und der leistungsempfangenden GmbH von einem Kennenmüssen der beabsichtigten Nichtentrichtung der Umsatzsteuer auszugehen ist, weil die Geschäftsführerin der haftenden GmbH vormals Geschäftsführerin der leistenden GmbH war und diese trotz ihrer Abberufung im Zeitpunkt der Leistungsausführung noch für die leistende GmbH tätig war und hinzu kommt, dass lediglich die Umsatzsteuer zwei Tage nach behaupteter Lieferung bar -jeweils gesondert quittiert- bezahlt wurde. Diese Art der Vertragsabwicklung ist so ungewöhnlich, dass von einer Nichtentrichtung der Steuer in der Folgezeit auszugehen ist.

Normenkette:

UStG (1999, i.d.F. des StÄndG 2003) § 25d ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Haftung für Umsatzsteuer nach § 25d Umsatzsteuergesetz (UStG).