BFH - Urteil vom 05.04.2022
VII R 18/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 251 Abs. 3; AO § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2069
BB 2023, 927
BFH/NV 2022, 1218
DStR 2022, 1863
DStRE 2022, 1142
GmbHR 2022, 1267
NZG 2022, 1652
NZI 2022, 826
ZIP 2022, 2063
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1304/19

Haftung einer Organschaft für steuerrechtlich noch nicht entstandene UmsatzsteuerGeltendmachung einer Steuerforderung als InsolvenzforderungBeendigung einer Organschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren

BFH, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen VII R 18/21

DRsp Nr. 2022/12910

Haftung einer Organschaft für steuerrechtlich noch nicht entstandene Umsatzsteuer Geltendmachung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung Beendigung einer Organschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren

1. Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gemäß § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind. 2. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.04.2021 – 3 K 1304/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 251 Abs. 3; AO § 37 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine ehemalige Organgesellschaft nach § 73 der Abgabenordnung (AO) auch für die während des Bestehens der Organschaft steuerrechtlich noch nicht entstandene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden kann.