Haftung eines bereits abberufenen GmbH-Geschäftsführers für die in den Ausgangs-Scheinrechnungen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.09.2025 - Aktenzeichen 16 K 9049/21
DRsp Nr. 2026/1580
Haftung eines bereits abberufenen GmbH-Geschäftsführers für die in den Ausgangs-Scheinrechnungen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer
1. Auch ein bereits abberufener GmbH-Geschäftsführer kann Täter einer Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH sein, wenn er nach Abberufung gleichwohl noch eine Steuererklärung unterschreibt.2. Der Rechnungsbegriff in § 14c Abs. 2UStG ist nicht identisch mit dem in § 15UStG, insbesondere müssen nicht die Mindestangaben des § 14 Abs. 4UStG enthalten sein, jedoch muss die Definition des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt sein.3. Die Ausgabe einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 4UStG a. F. (§ 13 Abs. 1 Nr. 3UStG n. F.) muss nicht den formalen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG in der Fassung des Streitjahrs (entspricht § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG in der von 2012 bis 2024 geltenden Fassung) entsprechen, insbesondere muss für die Ausgabe einer solchen Rechnung nicht auf Papier übermittelt werden; die Übermittlung einer Datei mit einfacher E-mail genügt.4. Die Haftung für die in den Ausgangs-Scheinrechnungen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ist unabhängig davon, ob sie beim Rechnungsempfänger tatsächlich als Vorsteuer berücksichtigt wurde, solange keine Berichtigung gemäß § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgt ist.
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