FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.09.2025
16 K 9049/21
Normen:
UStG § 14c Abs. 2 S. 3, 4, 5;

Haftung eines bereits abberufenen GmbH-Geschäftsführers für die in den Ausgangs-Scheinrechnungen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.09.2025 - Aktenzeichen 16 K 9049/21

DRsp Nr. 2026/1580

Haftung eines bereits abberufenen GmbH-Geschäftsführers für die in den Ausgangs-Scheinrechnungen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

1. Auch ein bereits abberufener GmbH-Geschäftsführer kann Täter einer Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH sein, wenn er nach Abberufung gleichwohl noch eine Steuererklärung unterschreibt. 2. Der Rechnungsbegriff in § 14c Abs. 2 UStG ist nicht identisch mit dem in § 15 UStG, insbesondere müssen nicht die Mindestangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten sein, jedoch muss die Definition des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt sein. 3. Die Ausgabe einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG a. F. (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG n. F.) muss nicht den formalen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG in der Fassung des Streitjahrs (entspricht § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG in der von 2012 bis 2024 geltenden Fassung) entsprechen, insbesondere muss für die Ausgabe einer solchen Rechnung nicht auf Papier übermittelt werden; die Übermittlung einer Datei mit einfacher E-mail genügt. 4. Die Haftung für die in den Ausgangs-Scheinrechnungen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ist unabhängig davon, ob sie beim Rechnungsempfänger tatsächlich als Vorsteuer berücksichtigt wurde, solange keine Berichtigung gemäß § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgt ist.