BFH - Beschluss vom 27.08.2009
V B 76/08
Normen:
AO § 119 Abs. 1; UStG § 17;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 8
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 9161/05

Haftung eines früheren Geschäftsführers einer GmbH für im Jahr 2003 entstandene Umsatzsteuerschulden; Finanzielle Eingliederung in eine GmbH und ein tatsächliches Wahrnehmen der damit verbundenen Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft als Voraussetzung für die organisatorische Eingliederung; Hinreichende Bestimmtheit eines Haftungsbescheides für den Betroffenen bei Erkennbarkeit der Höhe des zu zahlenden Betrages

BFH, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen V B 76/08

DRsp Nr. 2009/25883

Haftung eines früheren Geschäftsführers einer GmbH für im Jahr 2003 entstandene Umsatzsteuerschulden; Finanzielle Eingliederung in eine GmbH und ein tatsächliches Wahrnehmen der damit verbundenen Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft als Voraussetzung für die organisatorische Eingliederung; Hinreichende Bestimmtheit eines Haftungsbescheides für den Betroffenen bei Erkennbarkeit der Höhe des zu zahlenden Betrages

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; UStG § 17;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) als früherer Geschäftsführer der D-GmbH gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) für im Jahr 2003 entstandene Umsatzsteuerschulden der D-GmbH haftet.

Die D-GmbH wurde im Jahr 1999 gegründet. Am ... Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer bestellt. Die Jahresabschlüsse der D-GmbH wiesen Fehlbeträge des Eigenkapitals in Höhe von rund 15.000.000 DM zum 31. Dezember 2001 und in Höhe von rund 41.000.000 DM zum 31. Dezember 2002 aus. Jedenfalls teilweise bestanden diese Verbindlichkeiten der D-GmbH gegenüber nahestehenden Gesellschaften, die Rangrücktrittserklärungen abgegeben hatten.