FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2009
9 K 9161/08
Normen:
AO § 69; AO § 34; AO § 149 Abs. 2 S. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 90 Abs. 1; AO § 88; FGO § 76 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 3;

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden; Zeitpunkt für die Bestimmung der Tilgungsquote

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 9 K 9161/08

DRsp Nr. 2010/11607

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden; Zeitpunkt für die Bestimmung der Tilgungsquote

1. Für den Umfang der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH gem. § 69 i. V. m. § 34 AO für Umsatzsteuerschulden der GmbH, die nach pflichtwidriger Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen auf Schätzungsbescheiden beruhen, ist der Grundsatz der anteiligen Tilgung zu beachten. 2. Dabei ist für die Bestimmung des Umfangs der Möglichkeit der GmbH zur Gläubigerbefriedigung, der Tilgungsquote nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen, sondern der - bei unterstellter ordnungsgemäßer Erklärungsabgabe - fiktiven Fälligkeit der Umsatzsteuerschulden und die Zeit danach abzustellen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34; AO § 149 Abs. 2 S. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 90 Abs. 1; AO § 88; FGO § 76 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Finanzamt A den Kläger als ehemaligen Geschäftsführer einer ... GmbH mit Sitz in C (künftig: GmbH) für rückständige Umsatzsteuerverbindlichkeiten dieser Gesellschaft persönlich in Haftung nehmen kann.