FG München - Beschluss vom 27.04.2010
14 V 921/10
Normen:
UStG § 13c;

Haftung eines Kreditinstituts bei einer Globalzession

FG München, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 14 V 921/10

DRsp Nr. 2010/11798

Haftung eines Kreditinstituts bei einer Globalzession

Werden mittels Globalzession einem Kreditinstitut sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner, und damit alle Ansprüche auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgetreten, sind die in den Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge auch i. S. d. § 13c Abs. 1 S. 1 UStG vereinnahmt, da die Möglichkeit besteht, auf den eingezogenen Geldbetrag zuzugreifen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UStG § 13c;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin für Umsatzsteuerschulden von W nach § 13c des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung (UStG) haftet.

Die Antragstellerin, ein Kreditinstitut, führte für W ein Girokonto. Zur Sicherung aller Ansprüche der Antragstellerin trat W der Antragstellerin am 8. November 2003 sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z im Rahmen einer Globalzession ab.