BFH - Urteil vom 16.12.2003
VII R 77/00
Normen:
FGO §§ 56 90a Abs. 3 Hs. 2 ; AO (1977) § 34 Abs. 1, 3 §§ 69 191 240 ; UStG (1993) § 4 Nr. 9a §§ 9 15a ; GmbHG § 70 ;
Fundstellen:
BB 2004, 643
BFH/NV 2004, 555
BFHE 204, 391
BStBl II 2005, 249
DStR 2004, 500
GmbHR 2004, 606
ZIP 2004, 1319
ZfIR 2004, 656
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen II 6/99

Haftung eines Liquidators bei Umsatzsteueroption

BFH, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VII R 77/00

DRsp Nr. 2004/3503

Haftung eines Liquidators bei Umsatzsteueroption

»1. Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).2. Der Liquidator einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen kann.