Haftung eines mit seinen Pflichten nicht vertrauten GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO 1977; Keine Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO 1977 bei behördlicher Kassation eines Haftungsbescheides; Haftung für Umsatzsteuer 1995 bis 1996
FG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 1177/00
DRsp Nr. 2002/9408
Haftung eines mit seinen Pflichten nicht vertrauten GmbH-Geschäftsführers nach § 69AO 1977; Keine Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO 1977 bei behördlicher Kassation eines Haftungsbescheides; Haftung für Umsatzsteuer 1995 bis 1996
1. Lässt sich eine wirtschaftlich unbedarfte Person aus persönlichen Gründen und wegen der Hoffnung auf ein berufliches Fortkommen zum GmbH-Geschäftsführer bestellen, tritt gleichwohl die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers als Haftender für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH nach § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1AO 1977 (hier: Haftung für Umsatzsteuerschulden) ein.2. Wird ein angefochtener Haftungsbescheid während des Klageverfahrens vom Finanzamt selbst aufgehoben, hemmt § 171 Abs. 3a Satz 3 i.V.m. § 191 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht.