FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.01.2001
3 V 10/00
Normen:
AO (1977) § 34 § 35 § 69 ; BGB § 929 § 930 ; FGO § 69 ; UStG § 18 ;

Haftung eines Warenlieferanten als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 für die Umsatzsteuerschulden eines Einzelhändlers

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 3 V 10/00

DRsp Nr. 2002/9394

Haftung eines Warenlieferanten als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 für die Umsatzsteuerschulden eines Einzelhändlers

Ernstlich zweifelhaft ist, ob ein Warenlieferant, der mit einem Einzelhändler für die Durchführung des Räumungsverkaufs in dessen Einzelhandelsgeschäft einen erweiterten Eigentumsvorbehalt mit antizipierter Sicherungsübereignung der Barmittel aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vereinbart, als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 anzusehen ist und so für die Umsatzsteuerschulden des Einzelhändlers aus dem Räumungsverkauf nach § 69 i.V.m. §§ 35 und 34 AO 1977 haftet (Ausführungen zum Auftreten des Warenlieferanten im eigenen oder fremden Namen durch die Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die Abläufe beim Räumungsverkauf und die Beeinflussung der Vermögensdispositionen des Einzelhändlers.)

Normenkette:

AO (1977) § 34 § 35 § 69 ; BGB § 929 § 930 ; FGO § 69 ; UStG § 18 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Haftungsschuldnerin nach §§ 34, 35 i.V.m. § 69 Abgabenordnung (AO).

Die Firma Sport. - Inhaber: ... (Steuerpflichtiger) führte vom 25. Dezember 1998 bis zum 26. Januar 1999 einen Räumungsverkauf durch, der zu Einnahmen in Höhe von 358.800,10 DM führte. Dieser Betrag umfasste Umsatzsteuern in Höhe von 49.489,66 DM.