FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.12.2000
6 V 134/99
Normen:
UStDV (1993) § 51 Abs. 1 S 1 Nr. 2 § 55 ; UStG (1993) § 18 Abs. 8 ; AO (1977) § 88 § 90 ;

Haftung für bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände einzubehaltene Umsatzsteuer; Veräußerung des Sicherungsguts durch Sicherungsgeber im eigenen Namen; Nachweis des Eintritts der Verwertungsbefugnis; Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (Haftungsbescheid vom 30.04.1997)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 6 V 134/99

DRsp Nr. 2004/5864

Haftung für bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände einzubehaltene Umsatzsteuer; Veräußerung des Sicherungsguts durch Sicherungsgeber im eigenen Namen; Nachweis des Eintritts der Verwertungsbefugnis; Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (Haftungsbescheid vom 30.04.1997)

1. Ein Sicherungsnehmer haftet für die bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens im Abzugsverfahren von der Gegenleistung einzubehaltene Umsatzsteuer auch dann, wenn der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen nach Eintritt der Verwertungsreife veräußert. 2. Ist nur dem Sicherungsnehmer die Beweisführung möglich, dass der Sicherungsfall bei der Veräußerung des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen noch nicht eingetreten war, obliegt dem FA nicht uneingeschränkt die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme nach § 55 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV 1993.

Normenkette:

UStDV (1993) § 51 Abs. 1 S 1 Nr. 2 § 55 ; UStG (1993) § 18 Abs. 8 ; AO (1977) § 88 § 90 ;

Tatbestand:

I.