BMF vom 29.03.2004
IV B 2 - S 7429 - 1/04
Normen:
UStG § 25d ;
Fundstellen:
BStBl I 2004, 450

Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 25d UStG

BMF, vom 29.03.2004 - Aktenzeichen IV B 2 - S 7429 - 1/04

DRsp Nr. 2004/50018

Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 25d UStG

Normenkette:

UStG § 25d ;

Gründe:

Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG) vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922; BStBl 2002 I S. 32) wurde mit § 25d die Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Regelung ist gemäß Art. 9 Abs. 2 StVBG am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

Durch Art. 5 Nr. 31 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3642; BStBl I S. 710) wurde in § 25d UStG der Absatz 1 Satz 1 neu gefasst sowie ein neuer Absatz 2 eingefügt:

Diese Änderungen sind gemäß Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003 am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

Dieser Haftungstatbestand dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von Karussellgeschäften, bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Haftungsvoraussetzungen