FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.04.2003
1 V 2236/02
Normen:
UStG (1993) § 18 Abs. 8 § 15 ; UStDV (1993) § 51 Abs. 1 Nr. 1 § 54 § 55 ; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 8 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Haftung für nicht nach § 51 UStDV abgeführte Steuer bei gleichzeitiger Versagung des Vorsteuerabzugs ernstlich zweifelhaft; Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer; Aussetzung der Vollziehung (Haftungsbescheid)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 1 V 2236/02

DRsp Nr. 2004/3354

Haftung für nicht nach § 51 UStDV abgeführte Steuer bei gleichzeitiger Versagung des Vorsteuerabzugs ernstlich zweifelhaft; Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer; Aussetzung der Vollziehung (Haftungsbescheid)

Im Hinblick auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Unternehmer für die von ihm nicht angemeldete und abgeführte Umsatzsteuer eines ausländischen Unternehmers haftet, wenn das Finanzamt ihm gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsrechnungen versagt hat und die Umsatzsteuer danach für ihn eine endgültige Belastung darstellt.

Normenkette:

UStG (1993) § 18 Abs. 8 § 15 ; UStDV (1993) § 51 Abs. 1 Nr. 1 § 54 § 55 ; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 8 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache, ob der Antragsteller gemäß § 55 UStDV für Umsatzsteuer haftet.