FG Nürnberg - Urteil vom 27.06.2000
II 80/00
Normen:
UStDV § 55 ; UStDV § 51 Abs. 3 S. 1; UStDV § 51 Abs. 3 S. 3; AO § 8 ; AO § 12 S. 2 Nr. 2 ; UStDV § 54 ;

Haftung für Umsatzsteuer bei zweifelhafter Ansässigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen II 80/00

DRsp Nr. 2001/2384

Haftung für Umsatzsteuer bei zweifelhafter Ansässigkeit

Führt ein objektiv nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine steuerpflichtige sonstige Leistung aus, so hat der Leistungsempfänger die Steuer von seiner Gegenleistung einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Ist zweifelhaft, ob der werkliefernde oder leistende Unternehmer im Erhebungsgebiet ansässig ist, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachweist, daß er im Erhebungsgebiet ansässig ist.

Normenkette:

UStDV § 55 ; UStDV § 51 Abs. 3 S. 1; UStDV § 51 Abs. 3 S. 3; AO § 8 ; AO § 12 S. 2 Nr. 2 ; UStDV § 54 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt den Kläger zu Recht nach § 55 UStDV wegen Nichteinbehaltung der Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat.