FG Münster - Urteil vom 15.09.2009
2 K 32/09 U
Normen:
AO § 74 Abs. 2 Satz 2; AO § 74 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 287

Haftung für Umsatzsteuerschulden durch einen an einem gewerbl. Unternehmen wesentlich Beteiligten

FG Münster, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 32/09 U

DRsp Nr. 2010/1193

Haftung für Umsatzsteuerschulden durch einen an einem gewerbl. Unternehmen wesentlich Beteiligten

Für die Frage der Haftung gilt gem. § 74 Abs. 2 AO derjenige als wesentlich beteiligte Person, der auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dies kann auch dadurch geschehen, dass die Aufgaben eines Geschäftsführers in wesentlichem Umfang auf andere Personen delegiert werden, die Haftung bleibt hiervon unberührt.

Normenkette:

AO § 74 Abs. 2 Satz 2; AO § 74 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 74 Abgabenordnung (AO) für rückständige Umsatzsteuern 2006 der U. GmbH in Haftung genommen wurde.

Das streitgegenständliche Grundstück E in J., das mit einer Lagerhalle und einem Bürocontainer bebaut war, war seit Oktober 2003 an die U. GmbH vermietet. Die Klägerin erwarb das Alleineigentum an diesem Grundstück auf Grundlage eines notariellen Vertrags vom 28.12.2004 von ihrer Mutter. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 28.06.2006. Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der U. GmbH über das streitgegenständliche Grundstück endete im Jahr 2007.